1.Vorsitzender: Jürgen Breuer          juergen.breuer@kg-schnapskaennchen.de

2.Vorsitzender: Stefan Meuser          stefan.meuser@kg-schnapskaennchen.de

Präsident: Thomas Beys          thomas.beys@kg-schnapskaennchen.de

Senatspräsident: Jürgen A.C. Kreuzer          juergen.kreuzer@kg-schnapskaennchen.de

1.Geschäftsführer: Ralf Wirtz          ralf.wirtz@kg-schnapskaennchen.de

2.Geschäftsführer: Alexander Schmidt          alexander.schmidt@kg-schnapskaennchen.de

1.Schatzmeister: Ulrich Bremter          ulrich.bremter@kg-schnapskaennchen.de

2.Schatzmeisterin: Heike Tjarks          heike.tjarks@kg-schnapskaennchen.de

Beisitzer:

Markus Brabender          markus.brabender@kg-schnapskaennchen.de

Claudia Flucht          claudia.flucht@kg-schnapskaennchen.de

Benedikt Ossenkopp          benedikt.ossenkopp@kg-schnapskaennchen.de

Olaf Zimmermann          olaf.zimmermann@kg-schnapskaennchen.de

Satzung der KG Schnapskännchen Güsten 1936 e.V.

 

  • 1 Name und Sitz

(1)           Der Verein führt den Namen „KG Schnapskännchen Güsten 1936 e.V.“ mit Sitz in 52428 Jülich, Ortsteil Güsten.

(2)           Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragen.

(3)           Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Aufgaben

(1)           Der Zweck des Vereins ist die Pflege des rheinischen Brauchtums, die Veranstaltung örtlichen Karnevals auf traditionsgebundener Grundlage und die Heranführung junger Menschen an die karnevalistische Brauchtumspflege.

(2)           Der Satzungszweck wird durch die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen verwirklicht.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)           Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)           Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)           Der Zweck der Gesellschaft kann nur dahingehend geändert werden, dass der nachfolgend durch die Mitgliederversammlung beschlossene Zweck ebenfalls die Voraussetzung des § 59 AO (oder Nachfolgeregelung) erfüllt.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1)           Der Verein gliedert sich in:

a. Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche sich im Besitz der bürgerlichen Rechte befindet.

b. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Pflege des Brauchtums für den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben. Vorschläge zur Ernennung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vorstand einreichen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ernannt.

(2)           Die Mitarbeit der Mitglieder in der KG und für die KG ist ehrenamtlich.

 

  • 4.1 Aufnahme

(1)           Der Aufnahmeantrag ist formlos an den Vorstand zu stellen.

(2)           Über die Aufnahme, Zurückstellung oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand.

(3)           Die Aufnahme ist erst in dem Augenblick rechtsverbindlich, wenn der Jahresbeitrag entrichtet ist.

 

  • 4.2 Pflichten der Mitglieder

(1)           Jedes Mitglied verpflichtet  sich die Satzung anzuerkennen, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele mitzuwirken.

(2)           Jedes Mitglied zahlt einen Vereinsbeitrag. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3)           Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Tod
    2. durch die schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
    3. durch Auflösung der Gesellschaft
    4. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes
    5. durch Zahlungsverzug über ein Jahr hinaus

(4)           Ausschlussgründe sind:

    1. Grobe Verstöße gegen die Satzung oder die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse
    2. Schädigung des Vereinszwecks      
    3. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes, über den ein schriftlicher Bescheid an den Auszuschließenden ergeht, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Vorstand möglich.
    4. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung, die nach Eingang des Einspruchs innerhalb von vier Wochen stattfinden muss, besteht nicht das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses herbeizuführen.

(5)           Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. Beitragsrückstände sind zu entrichten und entgangene Verpflichtungen  bis zum Zeitpunkt des Austritts zu erfüllen. Alles im Besitz befindliche Eigentum der Gesellschaft muss zurückerstattet werden.

 

  • 4.3 Datenschutzerklärung

(1)          Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „lnformationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO).

(2)           Verantwortliche Stelle: Karnevalsgesellschaft Schnapskännchen Güsten 1936 e.V., vertreten durch den jeweiligen Vorstand (§ 7 Abs. 2 der Satzung); die Namen und Kontaktdaten der aktuellen Vorstandsmitglieder sind auf der homepage des Vereins (www. schnapskaennchen.de) veröffentlicht.

(3)           Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

Name und Vorname,

Geburtsdatum,

Adresse,

Bankverbindung

und E-Mail-Adresse.

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

(4)           Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt: oben unter 2).2

(5)           Als Mitglied

    • im Bund Deutscher Karneval e.V. und
    • im Regionalverband Düren im Bund Deutscher Karneval

                ist der Verein verpflichtet, ggfs. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an diese Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei

ggfs. Name,

ggfs. Alter,

ggfs. Anschrift,

ggfs. Mitgliedsnummer.

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Funktionsträger) werden ggfs. weitere Daten übermittelt:

ggfs. Telefonnummer

ggfs. E-Mail-Adresse

ggfs. Funktion im Verein.

(6)           Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

(7)           Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (, sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dies bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder den Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.

(8)           Das Mitglied hat ein Beschwerderecht Zuständig dafür ist die Landesdatenschutzbehörde:

Der/Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211/384240, Telefax: 0211/384/2410 e-mail: poststelle@ldi.nrw.de – Webseite: www.ldi.nrw.de

 

  • 5 Organe der KG Schnapskännchen

(1)           Die Organe der KG Schnapskännchen sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

(2)           Die Beurkundung der Beschlüsse der einzelnen Organe erfolgt durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer.

 

  • 6 Mitgliederversammlung

(1)           Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied verfügt über einen Sitz und eine Stimme.

(2)           Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

                –              Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

                –              Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

                –              Wahl der Kassenprüfer

                –              Entlastung und Wahl des Vorstandes

                –              Festlegung von Beiträgen

                –              Beschlussfassung über Anträge

                –              Satzungsänderungen (s. § 9)

                –              Auflösung des Vereins (s.§ 10)

(3)           Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich (durch Boten, Briefpost, Telefax oder E-Mail ) oder durch öffentliche Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 1. Geschäftsführer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

(4)           Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangt. Sie muss längstens vier Wochen nach Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle tagen.

(5)           Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Vereinsauflösung und Satzungsänderung (siehe hierzu §§ 9 und 10)

(6)           Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.

(7)           Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Zulassung und Behandlung von Anträgen, die später als sieben Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur nach Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ausgenommen sind Anträge auf Vereinsauflösung und Satzungsänderung (siehe hierzu §§ 9 und 10)

(8)           Für besondere Anlässe und Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

(9)           Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festzuhalten sind.

 

  • 7 Vorstand

(1)           Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

                                               der 1. Vorsitzende (m/w)

                                               der 2. Vorsitzende (m/w)

                                               der 1. Geschäftsführer (m/w)

                                               der 2. Geschäftsführer (m/w)

                                               der 1. Schatzmeister (m/w)

                                               der 2. Schatzmeister (m/w)

                                               der Präsident (m/w)

                                               der Senatspräsident (m/w)

                                               bis zu fünf Beisitzern (m/w)

Die Anzahl der Beisitzer ist vor Eintritt in den Wahlgang für die kommende Wahlperiode durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen.

(2)           Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Sie werden im Vereinsregister eingetragen. Sie vertreten die Gesellschaft nach außen und zwar entweder zwei von ihnen gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

(3)           Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegen die Verwaltung ihres Vermögens und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

(4)           Ehrenmitglieder können mit Sitz und Stimme in den Vorstand gewählt werden.

(5)           Die Beisitzer können mit bestimmten Aufgaben betraut werden.

(6)           Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(7)          Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

(8)           Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festzuhalten sind.

(9)           Der Vorstand kann für den Verein eine Geschäftsordnung erlassen.

 

  • 8 Kassenprüfung

(1)           Die Kasse wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten Kassenprüfer geprüft. Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens  zwei Kassenprüfer anwesend sein.

(2)           Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und schlagen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes vor.

 

  • 9 Satzungsänderung

(1)           Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)           Bei Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und des entsprechenden Inhaltes in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

  • 10 Auflösung

(1)           Ein Beschluss zur Auflösung kann nur gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens drei  Viertel der Mitglieder anwesend sind. In anderen Fällen ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

(2)           Bei Auflösung der KG erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung  zu bestellen sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des traditionellen Brauchtums (z.B. Karneval)

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

  • 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Angelegenheiten der KG ist das Amtsgericht in Jülich.

Stand 23.05.2019

 

 

Satzung der KG Schnapskännchen Güsten 1936 e.V.   (PDF)

 

 

Orden 2023-24
KPM Präzisionsmechanik GmbH - Wilfried Kaesmacher
Orden 2022-2023
Männerballett Fashion Oldies der St. Hubertus Schützenbruderschaft Welldorf
Orden 2021-2022
KG Schnapskännchen Güsten 1936 e.V.
Orden 2020-2021
KG Schnapskännchen Güsten 1936 e.V.
Orden 2019-2020
H.+M. Schmitz Elektro- u. Haustechnik GmbH
Orden 2018-2019
Landtechnik Baum OHG
Orden 2017-2018
Löschgruppe Welldorf der Freiwilligen Feuerwehr Jülich
Orden 2016-2017
Marina und Hubert Kanehl
Orden 2015-2016
Angelika und Franz-Leo Abels
Orden 2014-2015
Unsere beiden Ortsbürgermeister Erich Gussen und Christian Klems
Orden 2013-2014
MA Assekuranzmakler GmbH, Dieter Mainz
Orden 2012-2013
Antonio Clemente, Gaststätte Schnitzler
Orden 2011-2012
Trommler & Pfeiferkorps Güsten 1922 e.V., Güsten
Orden 2010-2011
Männerballett Fashion Oldies 1995 der Schützen Welldorf
Orden 2009-2010
Radsportclub RSC Welldorf 1998 e.V.
Orden 2008-2009
Josef Radmacher, Thywissenhof
Orden 2007-2008
(ungenannte) Bürger des Weilers Serrest
Orden 2006-2007
KartoffelPower vom Bauern Karl-Heinz und Ina Albersmeier, Güsten
Orden 2005-2006
Elektro Görres GmbH, Inden – Schophoven
Orden 2004-2005
Orden 2003-2004
Dechant Heinrich Bardenheuer, Mersch
Orden 2002-2003
Rechtsanwalt Jürgen A.C. Kreuzer, Senatspräsident
Orden 2001-2002
Gartentechnik Friedel Holz, Welldorf
Orden 2000-2001
Ulrich Klein, Welldorf
Orden 1999-2000
Pahl Armaturentechnik GmbH, Welldorf
Orden 1998-1999
Leo Radmacher, Thywissenhof
Orden 1997-1998
Pastor Heinrich Bardenheuer, Mersch
Orden 1996-1997
Orden 1995-1996
Orden 1994-1995
Bäckerei Manfred Schauff, Welldorf
Orden 1993-1994
Orden 1992-1993
Orden 1991-1992
Orden 1990-1991
Orden 1989-1990
Orden 1988-1989
Orden 1987-1988
Orden 1986-1987
Orden 1985-1986
Orden 1984-1985
Orden 1983-1984
Orden 1982-1983
Orden 1981-1982
Orden 1980-1981
Orden 1979-1980
Orden 1978-1979
Orden 1977-1978
Orden 1976-1977
Orden unbekannter Jahrgang
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In den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts war der Brauch, Branntwein selbst herzustellen, im Rheinland weit verbreitet. Güsten galt als Hochburg des Schwarz-Brennens; der Güstener Brandy war weit über die Grenzen des Jülicher Landes ebenso berühmt wie berüchtigt! Daher hießen die Güstener seinerzeit landauf landab „de Brandewingskännche“; und als man 1936 beschloss, aus dem „Verschönerungsverein“ eine Karnevalsgesellschaft zu machen, nannten die Gründungsväter diese, sich selbst auf die Schippe nehmend, kurzentschlossen
„Schnapskännchen“.

Die erste Sitzung sollte am 15.01.1938 stattfinden. Alles war vorbereitet, Saal geschmückt, Bühne dekoriert und Musik verpflichtet… und dann war die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, Güsten wurde zum Sperrgebiet, die Veranstaltung behördlich verboten. Wie durch ein Wunder wurde die Sperre freitags vor der Sitzung aufgehoben und über 700 Leute strömten in den Saal Vent; der Saal befand sich auf der ersten Etage und musste durch zusätzliche Stützen gesichert werden, weil die Fußbodenträger sich durchbogen. Das junge Vereinsleben wurde durch den Nazi-Terror und den 2. Weltkrieg jäh unterbrochen, aber schon am 02.08.1947 fand in der Gaststätte Vent die erste Versammlung der Gesellschaft statt.

1948 gab es dann sogar schon zwei Sitzungen unter dem legendären Präsidenten Willi Schröder, Güstener Original „de Knoll“. In den 40er bis 60er Jahren gab es Prinzen und Prinzenpaare, von 1977 bis 1986 den Orden „Humoris Causa“ für Personen, die sich in besonderer Weise um den Güstener Karneval verdient gemacht haben, und von 1947 bis 1971 „Damensitzungen“, die, da auch Herren zugänglich, gar keine waren.

1974 gehörten die Schnapskännchen unter Franz-Leo Abels zu den Gründern des „Jülicher Rings“, der es seither ermöglicht, die Spitzenkräfte des Kölner Karnevals an einem Samstagabend auf die Dörfer (Güsten, Koslar, Selgersdorf und Stetternich, später dann auch noch Gevenich, Lövenich und Niederzier) zu bringen. Seit 1976 zieht der Rosenmontagszug auch durch Welldorf; immer mehr Well-dorfer waren zuvor Mitglied der Gesellschaft geworden. Seither ist diese ein wichtiges Bindeglied zwischen den beiden Ortschaften; heute unvorstellbar, dass es bis dahin in den Köpfen (und zwar auf beiden Seiten!) regelrecht eine „Demarkationslinie“ gab. Wurden Auftritte auf der Sitzung und andere Verdienste um die Gesellschaft bis dahin noch mit einem Blutwurstring belohnt, gibt es seit 1977 jedes Jahr einen Sessionsorden. Waren die ersten drei noch Doubletten, in die lediglich „K.G. Güsten“ eingraviert war, sind es seit 1979 selbst gestaltete Exemplare. Das erste zeigt die Güstener Burg (siehe Foto) und dient der Gesellschaft seit einigen Jahren als Wappen. 1979 wurde („Ihr sehr ergebener“) Peter Heuser Präsident der Gesellschaft; er sollte es bis zu seinem jähen Tod über 25 Jahre lang bleiben. So wurde er in seiner Einmaligkeit zum Gesicht der Kännchen. Ihm verdankt die Gesellschaft, dass ihr Alaaf (bis heute) nicht nur auf Güsten, sondern auch auf Welldorf, Serrest und „die umliegenden Höfe“ ausgebracht wird.

Seit 1984 sind die Vereinsfarben Blau und Rot (bis dahin Grün und Weiß) und die Ornate seither blau (statt rot). Im Jahre 1988 wurde die Gesellschaftshymne („Die blau und roten Farben, die tragen wir mit Stolz!“) komponiert und getextet. Seit 1994 hat die Gesellschaft auch einen Senat; zu seinem ersten Präsidenten wurde Jürgen A.C. Kreuzer gewählt, der das Amt noch heute innehat. Ohne die großzügige Unterstützung der weit über hundert Senatorinnen und Senatoren wären die hohen Kosten insbesondere der Sitzung nicht zu stemmen und ein ausgeglichener Haushalt unvorstellbar.

Als die Schnapskännchen im Jahre 2004 zum ersten Mal eine Männerballett-Meisterschaft veranstalteten, ahnten sie noch nicht, dass daraus ein Event von überregionaler Bedeutung werden sollte, das seither jedes Jahr weit über 1.000 Besucher nach Güsten zieht und es bereits mehrfach ins Fernsehen geschafft hat. Nach dem plötzlichen Tod seines Vorgängers übernahm 2005 der junge Thomas „Tom“ Beys, heute überregional als „Der Präsident“ bekannt, die Würde des Präsidenten, wie sich zeigen sollte, ein Glücksfall für die Gesellschaft! Mit seiner Spontanität und seiner Genialität beherrscht er die Bühne wie kaum ein anderer.

Die Geschicke der Gesellschaft werden seit 2009 von Jürgen Breuer als erstem Vorsitzenden sehr erfolgreich geführt. Auf der jährlichen Agenda der Gesellschaft stehen das Ordensfest als Sessionseröffnung, der Dämmerschoppen mit Auftritten befreundeter Gesellschaften, die Große Kostümsitzung, die Kindersitzung, die Rundreise an Weiberfastnacht, die Jeck-un-Doll-Party mit Livemusik am Karnevalssamstag, der Rosenmontagszug, die After-Zoch-Party, die Jahreshauptversammlung, der Kännchen-Ausflug und die Radtour mit anschließendem Sommerfest.